NIS2 Scoring
DEDeutschland · Deutsch
ein Angebot vonSightadel

Ratgeber NIS2

Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG

Jede besonders wichtige und wichtige Einrichtung muss sich beim BSI registrieren. Die erste Frist ist abgelaufen, die informelle Duldung des BSI ebenfalls. Hier steht, wie die Registrierung abläuft, welche Angaben Sie brauchen und was Sie tun, wenn Sie spät dran sind.

Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: BSI-Gesetz (BSIG) nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz

Wer sich registrieren muss

Die Pflicht trifft alle besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister (§ 33 Abs. 1 BSIG). Ob Sie dazugehören, klären Sie zuerst. Die Seite Betroffenheit zeigt die Kriterien mit Rechenbeispielen. Für Betreiber kritischer Anlagen verweist § 33 Abs. 2 BSIG für die Registrierung der Anlagen auf § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

Registriert wird die Einrichtung, also die juristische Person. Eine Gruppe mit drei betroffenen GmbHs braucht drei Registrierungen. Das gilt auch, wenn alle Gesellschaften dieselbe IT und dieselbe Sicherheitsorganisation nutzen.

Fristen: was abgelaufen ist und was noch gilt

SituationFrist
Betroffen seit Inkrafttreten am 6. Dezember 2025Registrierung bis 6. März 2026, abgelaufen
Verspätete RegistrierungenVom BSI informell bis 31. Juli 2026 geduldet, vorbei
Später betroffen (Wachstum, neue Tätigkeit, Übernahme)Drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem Sie erstmals oder erneut als Einrichtung gelten (§ 33 Abs. 1 BSIG)
Änderung der registrierten AngabenUnverzüglich, spätestens zwei Wochen ab Kenntnis (§ 33 Abs. 5 BSIG)

Das Registrierungsportal des BSI ist seit dem 6. Januar 2026 online. Wer heute noch nicht registriert ist und schon bei Inkrafttreten betroffen war, ist ohne Schonfrist im Verzug.

Der Ablauf Schritt für Schritt

1

ELSTER-Organisationszertifikat beantragen

Grundlage ist ein ELSTER-Organisationszertifikat für Ihr Unternehmen. Viele Unternehmen haben bereits eines für die Steuer. Prüfen Sie, wer es verwaltet und ob es noch gültig ist. Fehlt es, beantragen Sie es sofort, denn der Aktivierungscode kommt per Brief an die bei ELSTER hinterlegte Kontaktadresse. Das kann Tage dauern.

2

„Mein Unternehmenskonto“ einrichten

Mit dem Zertifikat melden Sie sich bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) an. Das ist das Nutzerkonto für Unternehmen in der öffentlichen Verwaltung. Legen Sie fest, welche Personen Zugriff haben, und benennen Sie eine Vertretung.

3

Im BSI-Portal anmelden

Über MUK melden Sie sich im BSI-Portal an und starten die Registrierung der Einrichtung. Dasselbe Portal nutzen Sie später für Meldungen nach § 32 BSIG.

4

Angaben eintragen

Tragen Sie die Pflichtangaben ein (siehe unten). Halten Sie die Unterlagen zur Betroffenheitsprüfung bereit, damit Einstufung und Sektor zu Ihrer eigenen Dokumentation passen.

5

Bestätigung ablegen

Speichern Sie die Bestätigung der Registrierung mit Datum. Sie ist Ihr Nachweis gegenüber Geschäftsleitung, Prüfern und Kunden.

Welche Angaben Sie brauchen

§ 33 Abs. 1 BSIG nennt die Angaben, das Portal fragt sie ab. Bereiten Sie vor:

  • Name, Rechtsform und gegebenenfalls Handelsregisternummer.
  • Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, darunter E-Mail-Adresse, Telefonnummern und öffentliche IP-Adressbereiche.
  • Den Sektor nach Anlage 1 oder 2 und die Einstufung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung, dazu Angaben zur Größe.
  • Die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie Dienste erbringen.
  • Die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, falls es welche gibt.
  • Eine Kontaktstelle, die rund um die Uhr erreichbar ist.

Die Kontaktstelle rund um die Uhr

Das BSI muss Sie auch nachts und am Wochenende erreichen, etwa bei einer Warnung zu einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle. Eine Sammeladresse, die montags gelesen wird, reicht dafür nicht. Möglich sind eine Rufbereitschaft der IT, ein externer Dienstleister mit Bereitschaftsdienst oder eine Rotation unter mehreren Personen. Wichtig ist, dass die Person weiß, was sie mit einer Nachricht des BSI tun soll, und wen sie in der Geschäftsleitung erreicht.

Wer im Unternehmen zuständig ist

In vielen Betrieben liegt das ELSTER-Zertifikat in der Buchhaltung oder beim Steuerberater, die Sicherheitsfragen dagegen in der IT. Klären Sie vorab, wer die Registrierung durchführt und wer sie inhaltlich freigibt. Bewährt hat sich, dass die IT-Leitung oder die verantwortliche Person für Informationssicherheit die Angaben zusammenstellt und die Geschäftsführung sie vor dem Absenden bestätigt. So passt die Registrierung zur eigenen Einstufung, und niemand muss später erklären, warum Portal und interne Dokumentation voneinander abweichen.

Bei den IP-Adressbereichen lohnt ein Blick in die Verträge mit Ihrem Provider. Viele Mittelständler kennen ihre festen Adressen nicht auswendig, und in Gruppen sind sie oft auf mehrere Gesellschaften verteilt.

Was tun bei verspäteter Registrierung

Die versäumte Frist lässt sich nicht heilen. Sie können aber den Zeitraum des Verstoßes kurz halten und zeigen, dass Sie die Pflicht ernst nehmen.

  1. Registrieren Sie sich sofort. Warten Sie nicht auf einen fertigen Maßnahmenkatalog, die Registrierung setzt ihn nicht voraus.
  2. Halten Sie fest, warum die Registrierung später kam, etwa eine neue Einstufung nach Prüfung der Nebentätigkeiten oder Verzögerungen beim Zertifikat.
  3. Legen Sie der Geschäftsleitung den Stand vor und lassen Sie ihn zur Kenntnis nehmen. Sie ist nach § 38 BSIG für die Umsetzung verantwortlich.
  4. Prüfen Sie, ob Ihr Meldeablauf nach § 32 BSIG steht. Die Meldepflicht hängt nicht an der Registrierung, sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Einrichtung sind.

Fehlende, falsche oder verspätete Registrierungsangaben können nach § 65 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 5 BSIG mit bis zu 500.000 € geahndet werden. Unterbleibt die Registrierung, kann das BSI sie nach § 33 Abs. 3 BSIG auch selbst vornehmen. Mehr zum Rahmen steht auf der Seite Bußgelder und Aufsicht.

Wichtig: Unternehmen, die erst durch Wachstum oder eine neue Tätigkeit betroffen werden, haben drei Monate. Notieren Sie den Stichtag, etwa das Datum des Jahresabschlusses, der die Schwelle überschreitet, oder den Start eines Managed-Service-Angebots.

Registrierung aktuell halten

Ändern sich Ihre Angaben, müssen Sie das BSI unverzüglich informieren, spätestens zwei Wochen nachdem Sie davon erfahren (§ 33 Abs. 5 BSIG). Typische Anlässe im Mittelstand:

  • Neue Rufnummer oder neue Person für die Kontaktstelle.
  • Providerwechsel mit neuen öffentlichen IP-Adressen.
  • Umfirmierung, Verschmelzung oder neuer Sitz.
  • Wechsel der Einstufung, etwa von wichtig zu besonders wichtig nach Überschreiten von 250 Beschäftigten.
  • Dienste in einem weiteren EU-Mitgliedstaat.

Hängen Sie die Prüfung an bestehende Abläufe: an den Jahresabschluss, an Personalwechsel in der IT und an jeden Providervertrag. Eine einfache Checkliste mit Verantwortlichem reicht. Ob Registrierung, Kontaktstelle und Meldeablauf bei Ihnen vollständig sind, prüft das NIS2-Scoring im Bereich Registrierung und Meldepflichten.

Häufige Fragen

Bis wann musste die NIS2-Registrierung erfolgen?

Für Einrichtungen, die schon bei Inkrafttreten am 6. Dezember 2025 betroffen waren, bis 6. März 2026. Die informelle Duldung des BSI bis 31. Juli 2026 ist vorbei. Wer später betroffen wird, hat drei Monate (§ 33 Abs. 1 BSIG).

Was brauche ich technisch für die Registrierung?

Ein ELSTER-Organisationszertifikat, damit ein Zugang zu „Mein Unternehmenskonto“ und darüber die Anmeldung im BSI-Portal. Der Aktivierungscode für das Zertifikat kommt per Brief.

Muss sich jede Gesellschaft einer Gruppe einzeln registrieren?

Ja. Jede juristische Person, die betroffen ist, registriert sich separat, auch bei gemeinsamer IT.

Wie schnell muss ich Änderungen melden?

Unverzüglich, spätestens zwei Wochen nachdem Sie von der Änderung erfahren haben (§ 33 Abs. 5 BSIG).

Was droht bei fehlender Registrierung?

Ein Bußgeld von bis zu 500.000 € (§ 65 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 Nr. 5 BSIG). Das BSI kann die Registrierung außerdem selbst vornehmen (§ 33 Abs. 3 BSIG).